Höchste Zeit zu handeln Ende April werden Inhaberaktien per Gesetz in Namenaktien umgewandelt. Unternehmen und Aktionäre geraten unter Zugzwang.

Ende April werden Inhaberaktien per Gesetz in Namenaktien umgewandelt. Unternehmen und Aktionäre geraten unter Zugzwang.

 

Wegen der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien müssen die betroffenen Gesellschaften ihre Statuten anpassen. Bild: Pixabay

Jetzt bleibt nur noch gut ein Monat. Dann, am 30. April 2021, werden Inhaberaktien per Gesetz in Namenaktien umgewandelt. Wer bisher noch nicht aktiv geworden ist, gerät nun unter Zugzwang. Denn obwohl diese Umwandlung von Amts wegen erfolgt, müssen die betroffenen Gesellschaften ihre Statuten anpassen. Wird dieses Vorgehen nicht eingehalten, hat dies administrative Hindernisse oder sogar Geldbussen zur Folge.

Inhaberaktien werden nichtig

Für die Aktionäre bleibt anschliessend noch eine Frist bis zum 31. Oktober 2024, um die Titel eintragen zu lassen. Dazu müssen sie allerdings eine Meldung beim zuständigen Gericht einreichen. Wird auch dieses Datum verpasst, verlieren die Inhabertitel ihre mit den Aktien verbundenen Rechte endgültig. Die Wertschriften sind dann nichtig. In der Schweiz gibt es über 200’000 Aktiengesellschaften. Die Mehrheit davon verfügt bereits über Namenaktien. Von den übrigen Firmen haben bereits viele entsprechende Massnahmen zur Umwandlung veranlasst.

Bis 1. Mai 2021 müssen Firmen Form des Aktionariats anpassen

Der Hintergrund: Schweizer Inhaberaktien sind der OECD aufgrund der Anonymität und der leichten Übertragbarkeit als mögliche Mittel zu Steuerhinterziehung und Geldwäsche seit einiger Zeit ein Dorn im Auge. Dem Druck aus dem Ausland hat die Schweiz nachgegeben und das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum Gesetz). Seit dessen Inkrafttreten am 1. November 2019 sind Inhaberaktien in der Schweiz nicht mehr zulässig. Davon ausgenommen sind Gesellschaften, deren Inhaberaktien an einer Börse kotiert sind, die ihre Inhaberaktien als Bucheffekten bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder die ihre Inhaberaktien im Hauptregister einer Verwahrungsstelle in der Schweiz eingetragen haben. Für die übrigen Unternehmen gilt es, bis zum 1. Mai 2021 ihre Form des Aktionariats entsprechend anzupassen.

Falls Ihr Unternehmen noch Inhaberaktien im Umlauf hat und keine Ausnahme im Vordergrund steht, sollten Sie die Umwandlung schnellst möglich an die Hand nehmen. Denn mit der Umwandlung ist auch eine durch die Generalversammlung zu genehmigende Statutenänderung verbunden. Und angesichts der Fristen wird die Zeit nun reichlich knapp.

 

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