Aufgepasst vor EU-Datenschutzrichtlinien Hohe Bussen gegen Google und Meta in Frankreich zeigen, was auch Schweizer Firmen wegen Datenschutzregeln drohen könnte.

Hohe Bussen gegen Google und Meta in Frankreich zeigen, was auch Schweizer Firmen wegen Datenschutzregeln drohen könnte.

 

Die unterschiedliche Anwendung des Datenschutzrechts zeigt sich im aktuellen Google- und Facebook-Fall deutlich. Bild: unsplash

Frankreichs Datenschutzbehörde Cnil (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés) hat Strafen gegen Google über 150 Millionen Euro und gegen Facebook über 60 Millionen Euro verhängt. Die Begründung: User könnten Cookies, die für das Speichern von Nutzerdaten und für Analysezwecke verwendet werden, leichter annehmen als ablehnen. Dies beeinträchtige die Einwilligungsfreiheit und verstosse gegen französisches Recht, heisst es vonseiten der Cnil.

Dieses Urteil ist auch für Schweizer Firmen relevant – sobald das Unternehmen im digitalen Raum EU-Bürger anspricht. Zwar tritt in der zweiten Jahreshälfte 2022 hierzulande ein neues Datenschutzgesetz in Kraft treten, das mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) der EU weitgehend konform geht – aber dennoch deutlich liberaler ausfällt. Wie die «Handelszeitung» schreibt, wird auch mit der neuen Regelung erlaubt sein, was nicht verboten ist. Es müsse sich schon um besonders schützenswerte Daten wie Religion, politische Ansichten oder persönliche Gesundheit handeln, zu denen ein Konsens des Users eingeholt werden muss, weil sonst eine Busse droht. Hierzulande sind das maximal 250’000 Franken.

Unterschiede bei den Datenschutzregeln als Falle

«Die Gefahr ist daher gross, in eine kostspielige Falle zu tappen, weil sich Firmen dieses rechtlichen Unterschieds nicht bewusst sind», sagt Michel Lazecki, Gründer der Zürcher Webtrackingfirma Fusedeck, gegenüber der Wirtschaftszeitung. Die unterschiedliche Anwendung des Rechts, unter anderem in Bezug auf eine rechtsgültige Zustimmung von Usern zum Speichern von Cookies, zeigt sich nun im aktuellen Google- und Facebook-Fall deutlich. «Der EU ist es eben egal, aus welchem Land das Angebot kommt, solange es sich an EU-Bürger richtet», sagt Lazecki. Besondere Vorsicht müssen entsprechend Firmen walten lassen, die in die EU exportieren oder wie die Schweizer Tourismusorganisationen und Hotels, Dienstleistungen in der EU anbieten. Wer sich nicht an die Bestimmungen hält und meint, sich auf das nationale Recht verlassen zu können, den kann es hart treffen, schreibt die «Handelszeitung»: Die mögliche Höchststrafe liegt bei 20 Millionen Euro beziehungsweise 4 Prozent vom letztjährigen Umsatz des Unternehmens.

 

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