Kriterien für die Revisionsstelle und Revisionsart Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, eine zugelassene Revisionsstelle zu bezeichnen und ihre Jahresrechnung von dieser überprüfen zu lassen.
Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, eine zugelassene Revisionsstelle zu bezeichnen und ihre Jahresrechnung von dieser überprüfen zu lassen.
Dem Revisionsrecht unterliegen sowohl Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften als auch Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Die Art der Revision hängt von der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Organisation ab. Diese Faktoren bestimmen, ob ein Unternehmen der ordentlichen oder der eingeschränkten Revision unterliegt. Es empfiehlt sich, eine Revisionsstelle zu wählen, die vom eigenen Treuhänder oder Berater unabhängig ist. Kleinstunternehmen können unter bestimmten Bedingungen, zu denen insbesondere das Einverständnis aller Gesellschafter zählt, auf die Revision verzichten.
Steuer- oder AHV-Revision
Im Hinblick auf eine Steuer- oder AHV-Revision ist es nützlich, eine zweite, unabhängige Meinung einzuholen. Die Revision ist eine Absicherung gegen systematische Fehler, die auf längere Sicht negative Folgen für das Unternehmen haben könnten. Zudem ist eine strikte Gewaltentrennung ein anerkanntes Prinzip der guten Unternehmensführung („Good Corporate Governance“).
Neue Revisionsregeln
Die Jahresrechnung der Unternehmen muss einer ordentlichen Revision unterzogen werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte bei zwei der drei Referenzgrössen überschritten werden.
Das seit Anfang 2012 geltende neue Revisionsrecht setzt die Schwellenwerte wie folgt fest:
- – CHF 20 Millionen für die Bilanzsumme (bisher CHF 10 Millionen)
- – CHF 40 Millionen für den Umsatzerlös (bisher CHF 20 Millionen)
- – 250 Vollzeitstellen (bisher 50)
Weitere Kriterien für eine ordentliche Revision
Zudem muss sich eine Firma einer ordentlichen Revision unterziehen, wenn sie zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist oder wenn diese Revisionsart von Aktionären, die gemeinsam mindestens 10% des Aktienkapitals halten, gefordert wird (Opting-up). Des Weiteren kann eine ordentliche Prüfung der Jahresrechnung auch in den Statuten vorgesehen sein oder von der Generalversammlung beschlossen werden.
Bei einer ordentlichen Revision muss dem Verwaltungsrat ein vollständiger Bericht und der Generalversammlung eine Zusammenfassung übermittelt werden.
Eingeschränkte Revision oder Verzicht auf eine Revision
In der Schweiz treffen die oben genannten Kriterien auf die meisten KMUnicht zu, sodass diese nicht der ordentlichen Revision unterliegen. Ihre Jahresberichte müssen mittels einer eingeschränkten Revision geprüft werden.
Bei der eingeschränkten Revision muss der Generalversammlung eine Zusammenfassung des Berichts übermittelt werden. Das Verfahren umfasst Befragungen des Managements, angemessene Detailprüfungen und analytische Prüfungshandlungen.
Eine Gesellschaft kann teilweise (Opting-down) oder gänzlich (Opting-out) auf die Revision verzichten, sofern die Gesellschafter dies einstimmig beschliessen und die Zahl der Vollzeitstellen in dem Unternehmen maximal zehn beträgt. In der Praxis ist es auch denkbar, dass Kreditgeber auf der Durchführung einer Revision bestehen (Opting-in).
Quelle: KMU-Portal des SECO, www.kmu.admin.ch.