Firmenliquidation: Wie muss man vorgehen? Eine Firma ohne Geschäftstätigkeit sollte liquidiert werden. Lernen Sie, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen müssen.

Eine Firma ohne Geschäftstätigkeit sollte liquidiert werden. Lernen Sie, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen müssen.

Wenn eine Firma nicht mehr gebraucht wird oder sich die Gründer neuorientiert haben, macht es keinen Sinn, sie künstlich am Leben zu erhalten. Denn dies ist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden. Zudem fordert die Handelsregisterverordnung im  Art. 155 sogar dazu auf, eine Firma ohne Geschäftstätigkeit innert 30 Tagen aus dem Handelsregister zu löschen.

 

Gründe für eine Liquidation
• Beendung der Geschäftstätigkeit
• Beschluss des obersten Organs
• Eröffnung des Konkurses
• Urteil durch einen Richter
• Von Statuten oder Gesetz vorgesehene Fälle

Wie geht man vor?

Folgende Schritte müssen bei einer Liquidation durchgeführt werden:

Auflösungsbeschluss: Vor der Liquidation erfolgt ein Auflösungsbeschluss. Bei der Aktiengesellschaft wird der Beschluss gemäss OR Art. 704 von der Generalversammlung gefasst. Bei der GmbH ist es gemäss OR Art. 821 Abs. 1 die Gesellschaftsversammlung. Gleichzeitig muss ein Liquidator ernannt werden.

Öffentliche Beurkundung: Die Liquidation ist im Handelsregister einzutragen. Dazu muss das Datum des Auflösungsbeschlusses und mindestens ein Liquidator angeben werden. Ausserdem wird der Firmenname durch den Zusatz «in Liquidation» ergänzt.

Liquidationsbilanz: Der Liquidator muss eine Liquidationsbilanz aufstellen. Dauert die Liquidation länger, sind jährlich Zwischenbilanzen aufzustellen.

Schuldenruf: Bekannte Gläubiger müssen direkt über die Liquidation informiert werden. Ausserdem müssen im SHAB drei aufeinanderfolgende Schuldenrufe veröffentlicht werden. Dadurch sollten unbekannte Gläubiger erreicht werden, so dass auch sie ihre Forderungen stellen können.

Schuldentilgung: Sind die Schulden bekannt, müssen sie mit den Aktiven gedeckt werden. Reichen diese nicht aus, muss ein Richter informiert werden, welcher den Konkurs einberuft.

Löschung: Ein Jahr nach dem dritten Schuldenruf kann die Löschung beim Handelsregister angemeldet werden (siehe OR Art. 745). Wenn es schneller gehen muss, empfiehlt es sich, einen geprüften Revisionsexperten heranzuziehen. Damit dauert die Sperrfrist nur 3 Monate.

Aufbewahrungspflicht: Nach der Löschung ist es noch nicht ganz vorbei. Die wichtigsten Geschäftsbücher müssen während 10 Jahren sicher aufbewahrt werden (siehe OR Art. 747).

Weitere Informationen über die Liquidation einer Aktiengesellschaft finden Sie in OR Art. 736 ff. Informationen über die Auflösung einer GmbH finden Sie in OR Art. 821 ff.

Einfache Liquidation mit Moneyhouse

Eine Liquidation ist zeitintensiv. Moneyhouse unterstützt Sie dabei. Wir erstellen alle notwendigen Unterlagen für das Handelsregister und lassen sie von unserem Notar beurkunden. Die Liquidation wird dann im Handelsregister veröffentlicht. Ausserdem publizieren wir für Sie die drei notwendigen Schuldenrufe.

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