Unternehmenssteuerreform III: Was ändert sich? Am 17. Juni 2016 hat sich das Parlament auf die neuste, die dritte Unternehmenssteuerreform geeinigt. Kernstück ist die Abschaffung des Holdingstatus und anderer spezieller Besteuerungsregimes. Um die Attraktivität des Steuerstandortes beizubehalten, sind dieverse flankierende Massnahmen getroffen worden.
Am 17. Juni 2016 hat sich das Parlament auf die neuste, die dritte Unternehmenssteuerreform geeinigt. Kernstück ist die Abschaffung des Holdingstatus und anderer spezieller Besteuerungsregimes. Um die Attraktivität des Steuerstandortes beizubehalten, sind dieverse flankierende Massnahmen getroffen worden.
Die Besteuerungsmodalitäten für Holding-, Domizil- sowie gemischte Gesellschaften wie auch für schweizerische Finanzierungsbetriebsstätten sind der Europäischen Union seit vielen Jahren ein Dorn im Auge. Im Parlament besteht grundsätzlich Einigkeit, dass dieser unzufriedenstellende Umstand mittels einer Reform zu beseitigen ist. Im Fokus steht dabei die Abschaffung des kantonalen Sondersteuerstatus. Trotzdem will man verhindern, dass internationale Unternehmen die neuen Rahmenbedingungen nicht akzeptieren und der Schweiz den Rücken kehren. Um diesem Problem zu begegnen, hat das Parlament Massnahmen, die mit den EU-Bestimmungen vereinbar sind, beschlossen.
Kernpunkte der Reform
Die genannten Gegenmassnahmen werden vorwiegend auf Kantons- und Gemeindestufe umgesetzt. Die Kantone befürchten durch die Steuersenkungen bei hier domizielierten Unternehmen massive Einbussen. Deshalb wurde der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von aktuell 17% auf 21.2% erhöht. Dadurch werden die Kantone ca. CHF 1.1 Mia. zusätzlich aus dem Topf der direkten Bundessteuer erhalten. Zudem werden neue Gewichtungsfaktoren im nationalen Finanzausgleich festgelegt.
Der Begriff „Step-up“
Zur Abfederung des sich aufgrund der Steuererhöhungen androhenden „Fiskalschocks“, enthält die Reform eine Übergangsregelung, bei der die Realisation von stillen Reserven inklusive Goodwill während fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts gesondert besteuert werden kann. Der kantonale Gesetzgeber kann dabei die Höhe des Steuersatzes selbst bestimmen.
Alternativ besteht voraussichtlich auch die Möglichkeit, dass steuerlich gut gestellte Gesellschaften im letzten Jahr vor der Abschaffung des kantonalen Steuerstatus freiwillig auf diesen verzichten und dadurch, nach aktueller bundesgerichtlicher Praxis, die stillen Reserven inkl. selbst geschaffenen Mehrwerts (Goodwill) in ihrer Steuerbilanz aufdecken können. Der steuerbare Gewinn wird dadurch mit zusätzlichen Abschreibungen reduziert. Vorteilhaft daran ist, dass diese Massnahme steuersystematisch korrekt, der bisherigen Praxis entsprechend und zeitlich unbeschränkt ist.
Die neue Patentbox
Kantone erhalten die Befugnis, den Erfolg, der aus Patenten und vergleichbaren Rechten resultiert, bis maximal 90% von der Gewinnsteuer befreien. Diese Regelung gilt für den Fall dass der Erfolg auf den Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen der steuerpflichtigen Person basiert.
Beim Patentbox-Eintritt sind die in der Vergangenheit gewinnwirksam verbuchten Entwicklungs- und Forschungsaufwendungen zum steuernbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Wenn die Besteuerung innert fünf Jahren in einer anderen Form erfolgt, können Kantone jedoch auf den Eintrag in die Patentbox verzichten
Aufdeckung stiller Reserven
Bis anhin war die Besteuerung der stillen Reserven bei Beendigung der Steuerpflicht kantonal unterschiedlich geregelt. Es gab keine vereinheitliche Regulation auf Stufe Bund. Die Reform schliesst nun diese Lücke sowohl bei Beginn, als auch bei Ende der Steuerpflicht.
– Beginn der Steuerpflicht: Für den Fall, dass eine Gesellschaft ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in die Schweiz verschiebt oder ein Transfer von Funktionen oder Vermögenswerten aus dem Ausland in die Schweiz stattfindet, können die stillen Reserven einschliesslich Goodwill steuerneutral in der Steuerbilanz aufgedeckt und in den Folgejahren abgeschrieben werden.
– Ende der Steuerpflicht: Zum Zeitpunkt der Steuerpflicht-Beendigung ist über nicht versteuerte stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes (Goodwill) steuerlich abzurechnen.
Zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID)
Lange wurde über die Umsetzung dieser Massnahme gestritten. Schlussendlich haben sie die Kantone jedoch akzeptiert,
weil die zinsbereinigte Gewinnsteuer Kantonsstufe nur eingeführt werden darf, sofern diese Kantone private Dividendeneinkünfte aus mindestens 10%iger Beteilungen einer Teilbbesteuerung von mind. 60% unterwerfen.
Die Massnahme ermöglicht neben dem Abziehen für Fremdkapitalzinsen auch den Umstand, dass kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital in Abzug gebracht werden können. Nach Wortlaut werden die Zinsen nur auf Sicherheitseigenkapital, sprich jenem Eigenkapitalanteil, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt, berechnet und vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht.
Die Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen bildet dabei die Berechnungsgrundlage für den kalkulatorischen Zinssatz. Für Debitoren gegenüber Nahestehenden bleibt der Drittvergleich vorbehalten. Hinsichtlich des aktuellen, tiefen Zinslevels, wird diese Massnahme zurzeit jedoch lediglich zu einer marginalen Wirkung führen.
Höherer Steuerabzug bei Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
Die Kantone erhalten die Befugnis zur Einführung eines bis maximal 150% der effektiven im Inland angefallenen F&E-Kosten hohen Steuerabzugs. Abziehbar sind jene F&E-Kosten, die unmittelbar eigenhändig oder mittelbar durch Dritte in der Schweiz entstanden sind. F&E-Kostenim Ausland werden effizienterweise nicht privilegiert behandelt.
Die neue Entlastungsbegrenzung
Zur Verhinderung eines hohen Steuersubstrats für die Kantone wurde eine Gesamtentlastungsbegrenzung von 80% eingeführt. Dies bedeutet für steuersprende Unternehmen, dass nach der Begünstigung aus der Patentbox, dem erhöhten Abzug der F&E-Kosten, der zinsbereinigten Gewinnsteuer und den Abschreibungen aus dem Step-up die Ermässigung 80% des steuerbaren Gewinnen nicht übersteigen darf.
Anpassungen der Kapitalsteuer
Nach Option erhalten die Kantone die Ermächtigung, für Eigenkapital aus Beteiligungsrechten, Patente oder auch aus Darlehen gegenüber Konzerngesellschaften eine Ermässigung der Kapitalsteuer vorzusehen.
Wie weiter mit der dritten Reform?
Von diversen Kantonen ist bereits die Senkung der Gewinnsteuersätze angekündigt worden. Jedoch ist noch ein Referendum von linker Seite gegen die Reform hängig. Eine allfällige, ja sehr wahrscheinliche Volksabstimmung findet voraussichtlich im Jahr 2017 statt. Die Unternehmenssteuerreform III tritt, unabhängig vom Abstimmungstermin, frühestens ab 2019 in Kraft, da die Kantone die Gesetzesänderungen noch ins kantonale Recht übernehmen müssen.