Finanzielle Unterstützung infolge Coronavirus für Schweizer KMU Die Coronakrise zieht grössere Kreise als zu Beginn angenommen. Betroffen sind inzwischen alle Branchen. Aber gerade Kleinstunternehmer bekommen die Auswirkungen derzeit besonders schmerzlich zu spüren.
Die Coronakrise zieht grössere Kreise als zu Beginn angenommen. Betroffen sind inzwischen alle Branchen. Aber gerade Kleinstunternehmer bekommen die Auswirkungen derzeit besonders schmerzlich zu spüren.
Vom Maschinenhersteller, der lokalen Werbeagentur bis hin zum IT-Unternehmen bilden KMU 99 Prozent aller Schweizer Unternehmen und stellen zwei Drittel der Arbeitsplätze. Der Bund hat daher ein umfassendes Massnahmenpaket für die Überbrückung der Corona-Krise erarbeitet und stellt nebst der Kurzarbeit auch finanzielle Unterstützung in Ausblick. Was Sie dabei beachten müssen und wie Sie vorgehen können, haben wir gemeinsam mit der Agentur Business Schmiede für Sie zusammengetragen.
Aber was bedeutet eigentlich «Kurzarbeit»
Unter den Begriff «Kurzarbeit» fällt die vorübergehende Reduzierung oder gar vollständige Einstellung der Arbeit, wobei die aktuelle Vertragsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufrecht erhalten bleibt. Diese Massnahme soll Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und hat das Ziel Arbeitsplätze zu sichern. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben alle Mitarbeitenden, die für die ALV beitragspflichtig sind oder welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben, aber das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben.
Ablauf der Anmeldung und Pflichten des Arbeitgebers
In der Regel muss die Kurzarbeit mind. 10 Tage vor deren Beginn der kantonalen Amtsstelle schriftlich gemeldet werden. In Ausnahmesituationen kann diese aber auf 3 Tage reduziert werden, wie beispielsweise in der aktuell andauernden Corona-Krise. Das Eingangsdatum des Antrages ist dabei matchentscheidend. Der Finanz-Experte Roger Staub empfiehlt sogar das vollständig ausgefüllte Formular für die Kurzarbeit vorab per E-Mail an die kantonale Amtsstelle zu senden und anschliessend per Post mittels Einschreiben zu versenden.
Nach Genehmigung des Antrages hat der Arbeitgeber die Pflicht den Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalles am abgemachten Stichtag auszurichten. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode kann der Arbeitgeber dann den Entschädigungsanspruch bei der Arbeitslosenkasse mit den unten aufgeführten Dokumenten geltend machen.
- Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung infolge COVID-19
- Antrag und Abrechnung Entschädigung infolge COVID-19
Aufgrund der neuen Corona-Situation haben nebst Inhabern auch Personen in Leitungsfunktionen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Der Bund bürgt für KMU
Per 26. März 2020 stellt der Bund auch eine rasche Liquiditätshilfe in Form von Überbrückungskrediten in Aussicht. So übernimmt der Bund während der Corona-Pandemie die Bürgschaft und ermöglicht so einen einfachen Zugang zu Mitteln, um trotz Corona-bedingten Umsatzeinbussen die laufenden Fixkosten decken zu können. Betroffene Unternehmen können Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10% ihres Jahresumsatzes bis max. 20 Millionen Franken von ihrer jeweiligen Hausbank beantragen. Kredite bis zu 500’000 Franken werden unbürokratisch und innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund abgesichert. Das KMU muss lediglich begründen, dass die Umsatzeinbussen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
Überbrückungskredite ab CHF 500’000 werden zu 85% vom Bund abgesichert. Die kreditgebende Bank beteiligt sich mit 15% am Kredit. Solche Kredite können bis zu 20 Millionen Franken pro Unternehmen betragen und setzen deshalb eine umfassendere Bankenprüfung voraus. Bei diesen Krediten beträgt der Zinssatz aktuell 0,5% auf dem vom Bund abgesicherten Darlehen. Unternehmen mit mehr als 500 Millionen Franken Umsatz fallen nicht unter dieses Programm.
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