Bern und Paris finden Steuerregeln für Grenzgänger im Homeoffice Die Schweiz und Frankreich haben eine Lösung gefunden für die Besteuerung der Einkommen von Angestellten im Homeoffice. Ab 2023 können bis zu 40 Prozent des Arbeitspensums zuhause geleistet werden.

Die Schweiz und Frankreich haben eine Lösung gefunden für die Besteuerung der Einkommen von Angestellten im Homeoffice. Ab 2023 können bis zu 40 Prozent des Arbeitspensums zuhause geleistet werden.

 

Bleibt die Telearbeit auf 40 Prozent des Pensums beschränkt, hat dies keine Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus. Bild: Pixabay

Die Vereinbarung über nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice ist nach Angaben des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen (SIF) vom Donnerstag das Ergebnis von Gesprächen, in die neben der Schweiz und Frankreich auch die betroffenen Kantone eingebunden waren. Die Regelung ist vor allem für Grenzgänger und Grenzgängerinnen von Belang.

Bis zu 40 Prozent im Homeoffice

Bleibt die Telearbeit auf 40 Prozent des Pensums beschränkt, hat dies keine Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus. Ebenso wenig hat Arbeit im Homeoffice in diesem Umfang Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat.

Ein Nachtrag zum Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Frankreich sieht vor, dass die Besteuerung im Staat verbleibt, in dem der Arbeitgeber der Angestellten im Homeoffice den Betrieb hat. Allerdings ist ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des Staates vorgesehen, in dem die Grenzgänger und Grenzgängerinnen wohnen.

Wann dieses Nachtrags-Abkommen in Kraft treten kann, hängt von dessen Unterzeichnung und Ratifizierung ab, wie das SIF weiter schrieb. Damit Grenzgängerinnen und Grenzgänger aber weiterhin im Homeoffice arbeiten können, wird vorläufig die Verständigungsvereinbarung angewendet.

Die Verständigungsvereinbarung ist eine Folge der Covid-19-Pandemie. Im Mai 2020 vereinbarten Frankreich und die Schweiz, dass die Schutzmassnahmen gegen die Pandemie – dazu gehörte das Arbeiten zuhause statt im Büro – die steuerlichen Folgen nicht verändern sollte. Diese Einigung war allerdings befristet.

Die beiden Staaten vereinbarten im vergangenen Juni, auf eine nachhaltige Regelung hinzuarbeiten, die im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und beider Länder liegen sollte.

Vereinbarung mit Italien läuft aus

Ebenfalls am Donnerstag gab die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bekannt, dass die Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien zum Homeoffice von Grenzgängern am 31. Januar 2023 enden wird. Es gebe keine Beschränkungen des freien Personenverkehrs mehr wegen Covid-19, hiess es zur Begründung.

Ein Abkommen zur Besteuerung von Grenzgängern und Grenzgängerinnen unterzeichneten Rom und Bern im Dezember 2020, nach langjährigen Verhandlungen. Im März wurde es vom eidgenössischen Parlament gutgeheissen. In Kraft ist es nach Angaben der ESTV noch nicht.

Es sehe ausdrücklich vor, dass die Schweiz und Italien sich regelmässig zur Frage konsultieren, ob Änderungen oder Ergänzungen des Zusatzprotokolls oder Verständigungsvereinbarungen in Bezug auf das Homeoffice nötig seien.

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