Gut vorbereitet in die nächste Runde, um Steuern zu sparen Auch in diesem Jahr kommen auf Privatpersonen und Unternehmen wieder diverse steuerliche Neuerungen zu. So sind zum Beispiel auch in der dritten Säule nachträgliche Einkäufe möglich.
Auch in diesem Jahr kommen auf Privatpersonen und Unternehmen wieder diverse steuerliche Neuerungen zu. So sind zum Beispiel auch in der dritten Säule nachträgliche Einkäufe möglich.

Die meisten werden bisher noch nicht einmal die Steuererklärung 2024 in Angriff genommen haben. Trotzdem lohnt es sich, bereits jetzt einen Blick auf die Sparmöglichkeiten des aktuell laufenden Steuerjahrs zu werfen. Eine wichtige Anpassung, von der man in Zukunft steuerlich profitieren kann, ist ab 2025 die Möglichkeit des Stopfens von Lücken in der dritten Säule. Erwerbstätige Personen, die nicht jedes Jahr den maximalen Beitrag in ihre Säule 3a einbezahlen können, haben ab diesem Jahr die Möglichkeit, diese Beiträge künftig nachzubezahlen. Das Tolle daran: Diese Nachzahlungen können dann von den steuerbaren Einkünften im entsprechenden Jahr zum Abzug gebracht werden. Aber Achtung: Für die Jahre vor 2025 ist die rückwirkende Einzahlung nicht möglich. Somit können Privatpersonen frühestens in der Steuererklärung 2026 eine nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a für das verpasste Jahr 2025 vornehmen.
Für künftige Jahre ist es wichtig zu wissen, dass nachträgliche Einkäufe in die dritte Säule nur immer auf die letzten zehn Jahre beschränkt sind. Ausserdem muss im laufenden Jahr zuerst jeweils der ordentliche Maximalbeitrag einbezahlt worden sein, bevor ein Lückenfüllen früherer Jahre nachträglich möglich ist. Zudem kann man einen nachträglichen Einkauf nur immer dann tätigen, wenn im entsprechenden Jahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Erhöhte Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen
Dieses Jahr wird die Kinderzulage von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht. Zu beachten ist laut Mirko Agustoni, dass Kinder- und Ausbildungszulagen als steuerbares Einkommen gelten. «Die Erhöhung der Zulagen führt deshalb zu einem höheren steuerbaren Gesamteinkommen, was wiederum zu einer höheren Steuerprogression führen kann», wie der Steuerberater von Aeberli Treuhand mit Sitz in Zürich, Zug und Luzern ausführt.
Anpassung der Zinsen bei der direkten Bundessteuer
Der Vergütungszins, also der Zins für freiwillige Vorauszahlungen der direkten Bundessteuer, wird in diesem Jahr von 1,25 auf 0,75 Prozent gesenkt. Bei verspäteter Zahlung der Steuerrechnung wird ein Verzugszins von 4,5 Prozent erhoben, im Vorjahr lag dieser bei 4,75 Prozent. Ebenso wird der Rückerstattungszins, also Zinsen auf zu viel bezahlten Beträgen, die aufgrund einer zu hohen Rechnung bezahlt wurden, von 4,75 auf 4,5 Prozent gesenkt.
Trotz der Senkung des Vergütungszinses lohnt es sich gemäss Agustoni nach wie vor, die Steuern frühzeitig zu bezahlen. «Zwar ist der Zinssatz tiefer als im letzten Jahr, jedoch liegt dieser möglicherweise über den Zinsen, den man auf einem gewöhnlichen Sparkonto erhält.» Vermeiden würde der Steuerrechtler auf jeden Fall die verspätete Bezahlung der Steuerrechnung.
Erhöhung der AHV-Rente und weitere Anpassungen
Die AHV/IV-Renten werden in diesem Jahr um 2,9 Prozent erhöht. Dies, um der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung gerecht zu werden. Damit steigt die Minimalrente von 1225 auf 1260 Franken, während die Maximalrente von 2450 auf 2520 Franken angepasst wird. Der Tipp des Steuerspezialisten lautet hier: «Beim Ausfüllen der Steuererklärung 2025 ist es wichtig, dass nicht einfach die Zahlen aus dem Vorjahr beziehungsweise der Steuererklärung 2024 übernommen werden, sondern die Deklaration aufgrund der Steuerbescheinigung für das Jahr 2025 erfolgt.»
Dank der AHV-21-Reform wird dieses Jahr auch das Referenzalter für Frauen angehoben, und zwar schrittweise, um drei Monate pro Jahr. Ab 2025 wird das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1961 um drei Monate erhöht. Das bedeutet, dass Frauen, die 1961 geboren wurden, drei Monate länger als heute arbeiten müssen, bevor sie dann ordentlich pensioniert werden. 2026 können Frauen mit Jahrgang 1962 dann mit 64 Jahren und sechs Monaten in Rente gehen. Ein Jahr später erreichen 1963-geborene Frauen das Referenzalter mit 64 Jahren und neun Monaten. Erst ab 2028 werden Männer und Frauen mit Jahrgang 1964 dann alle gleich im Alter von 65 Jahren pensioniert.
Änderung des internationalen Erbrechts
Ziel der neuen Regelung im internationalen Erbrecht ist die Klärung der Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Erbfällen sowie die Erweiterung der Nachlassplanung. So können zum Beispiel Doppel- und Mehrfachbürger ab diesem Jahr frei wählen, ob das Schweizer oder das ausländische Recht ihres Heimatstaats im Erbfall zur Anwendung gelangen soll. «Jedoch ist zu beachten, dass ein Schweizer Doppelbürger das schweizerische Pflichtteilsrecht – soweit dieses vorhanden – nicht wegbedingen kann», so der Experte vom Treuhandunternehmen, das mit der Aeberli-Academy über eine Ausbildungsplattform im Bereich Finanz- und Rechnungswesen verfügt.
Neuerungen gibt es in diesem Zusammenhang auch für Auslandschweizer: Ab diesem Jahr kann ein Schweizer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz im Ausland das schweizerische Recht wählen und dennoch die ausländische Wohnsitzbehörde für den Nachlass als zuständig erklären.
Änderung der Besteuerung von Leibrenten
Ab diesem Jahr gibt es auch bei den Leibrenten aus der Säule 3b ein paar Neuerungen. So wurden bisher 40 Prozent der Rente als Einkommen versteuert. Nun wird ein flexibleres System eingeführt, das genauer auf die Zusammensetzung der Leistungen eingeht. Mit dieser Änderung soll die steuerliche Attraktivität dieser Produkte erhöht werden. Jedoch ist das neue System deutlich komplizierter als die bisherige pauschale 40-Prozent-Regelung. Eine Zerlegung von Kapitalrückzahlung und Ertragskomponente im Einzelfall findet zudem weiterhin nicht statt. Für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils wird von einer Laufzeit von 22 Jahren ausgegangen. «Die Leibrente wird also steuerlich attraktiver, je länger der Rentenbezüger lebt», führt der Experte aus. Aber in seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater hat Mirko Agustoni selten mit Leibrenten aus der Säule 3b zu tun. «Leibrenten gelten eher als unattraktive Vorsorgeprodukte.» Diese stammten aus einer Zeit, bevor es die berufliche Vorsorge (BVG) und ähnliches gegeben habe. «Heute haben wir andere – steuerlich attraktivere – Möglichkeiten», sagt der 44-jährige Zürcher Steuerjurist.
Autor: Mark Baer
Die wichtigsten Steueränderungen für Unternehmen
KMU mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 005 000 Franken können auf Antrag neu nun auch nur einmal im Jahr die Mehrwertsteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abrechnen. Bezahlt werden muss aber weiterhin pro Quartal; basierend auf den geschätzten Werten. Aus Sicht der Liquidität ist dies laut Experte Mirko Agustoni deshalb kein Vorteil.
Bei der Mehrwertsteuer findet eine der wichtigsten Anpassungen im Bereich der Plattformbesteuerung statt. Davon betroffen sind Firmen, die als Versandhandelsplattformen oder als Händler auf solchen Plattformen tätig sind. Diese Unternehmen sollten ihre Situation gemäss dem Steuerjuristen genau prüfen und allfällige Anpassungen aufgrund der Neuerungen vornehmen.
Im Bereich der direkten Bundessteuern wurde für global tätige Firmengruppen mit einem weltweiten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro per 1. Januar 2025 die internationale Ergänzungssteuer (Income Inclusion Rule, IIR) eingeführt. «Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne von global tätigen Unternehmen und all deren Tochtergesellschaften mit mindestens 15 Prozent besteuert werden», sagt Agustoni. Weil die Berechnung der Basis für die Besteuerung nicht in allen Ländern gleich sei, habe zuerst eine eigene Berechnungsbasis gefunden werden müssen, um dann sicherzustellen, dass auf dieser Basis die Besteuerung von 15 Prozent erfolgen könne. «Der Prozess ist also recht komplex», resümiert der Steuerspezialist.