Schutz fürs Privatvermögen Organpersonen einer Gesellschaft haben die Möglichkeit, eine spezifische Versicherung abzuschliessen, die vor Risiken aufgrund von Pflichtverletzungen schützt.
Organpersonen einer Gesellschaft haben die Möglichkeit, eine spezifische Versicherung abzuschliessen, die vor Risiken aufgrund von Pflichtverletzungen schützt.
In der Schweiz sehen sich jährlich mehr als 1500 Verwaltungsräte mit verantwortlichkeitsrechtlichen Forderungen konfrontiert. Werden Personen, die als Gesellschaftsorgan amtieren, persönlich zur Rechenschaft gezogen, kann auch ihr Privatvermögen tangiert werden. Das Spektrum der potenziellen, häufig unbeabsichtigten Pflichtverletzungen ist breit. Thierry Bühler, Abteilungsleiter Haftpflicht/Sach bei der Vaudoise, nennt verschiedene Schadensbeispiele:
● «Die Organpersonen der Gesellschaft warten bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu lange mit der Verständigung des Richters. Die Gesellschaft geht Konkurs und hat durch das zu lange Warten zusätzliche Verluste erlitten und dadurch Dritten – wie zum Beispiel Aktionären, Kreditgebern oder Lieferanten –Schaden zugefügt.»
● «Die Geschäftsleitung sorgt nicht für die zur Einhaltung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften erforderlichen organisatorischen Massnahmen in der Buchhaltung. Dadurch werden die Aktiven zu hoch bewertet und erforderliche Rückstellungen nicht gemacht mit dem Resultat, dass zu hohe Dividenden ausbezahlt werden und das Gesellschaftsvermögen geschädigt wird.»
● «Die Geschäftsleitung gewährt einem Aktionär einen Kredit zu Vorzugsbedingungen und benachteiligt dadurch die anderen Aktionäre, die dann Ansprüche stellen.»
● «Ein Musikverein mietet Räumlichkeiten. Der Vorstand merkt wegen mangelnder Kontrolle nicht, dass der Finanzverantwortliche die nötigen Fördergelder in diesem Jahr nicht beantragt hat und der Verein deshalb die Miete nicht bezahlen Der Vermieter stellt direkt Ansprüche gegen die Vorstandsmitglieder.»
● «Eine Arbeitnehmerin der Gesellschaft wird von einem Mitarbeiter sexuell belästigt. Daraufhin gibt es Konflikte und sie verliert ihre Stelle. Es stellt sich heraus, dass die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat sich nie um die Erstellung eines Personalreglements und die Schaffung einer Anlaufstelle im Falle von sexueller Belästigung oder Mobbing gekümmert haben. Die Mitarbeiterin stellt Schadenersatzansprüche gegen ein Geschäftsleitungsmitglied, nämlich den Personalchef.»
Wie Thierry Bühler erklärt, schützt die Organhaftpflichtversicherung D&O der Vaudoise vor zahlreichen Risiken, die mit der Funktion als Organperson einhergehen. Sie umfasst unter anderem das Abwehren unberechtigter Ansprüche, die Entschädigung berechtigter Ansprüche, die Deckung von Ansprüchen aus Pflichtverletzungen gegenüber Arbeitnehmern oder die Deckung der Untersuchungskosten bei Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft.
Dieser Artikel wurde von NZZ Content Solutions im Auftrag der Vaudoise erstellt.