Die digitalisierte Wirtschaft birgt für die Wettbewerbshüter neue Herausforderungen Aktuell zieht die Wettbewerbskommission (Weko) diejenigen Fälle vor, die für die einheimische Wirtschaft am problematischsten sind. Neu steht im Kartellgesetz das Konzept der relativen Marktmacht von Unternehmen.

Aktuell zieht die Wettbewerbskommission (Weko) diejenigen Fälle vor, die für die einheimische Wirtschaft am problematischsten sind. Neu steht im Kartellgesetz das Konzept der relativen Marktmacht von Unternehmen.

 

Haupteingang der Wettbewerbskommission an der Hallwylstrasse 4 in Bern. (Bild: Weko)

Die digitalisierte Wirtschaft bringe sowohl für KMU und Konzerne als auch für Konsumentinnen und Konsumenten Chancen und Risiken, schreibt die Wettbewerbskommission (Weko) in ihrem Jahresbericht. Sie mahnt zum Handeln mit Bedacht.

Greife man zu rasch ein, könnten neue Möglichkeiten gefährdet und auch die wirtschaftliche Entwicklung gebremst werden. Doch umgekehrt bräuchten neue Sachverhalte zügige Klärung.

Alte Praxis

In den Augen der Weko bewährt sich ihre Praxis: Die Märkte würden beobachtet und alle Verfahren von ausländischen Behörden gegen Tech-Giganten verfolgt. Verfahren würden eröffnet, sobald sich Unternehmen über eine Einschränkung des Wettbewerbs im Inland beschwerten.

Damit könnten sich die Schweizer Wettbewerbshüter auf die problematischsten Fälle konzentrieren, schreibt die Weko. Gleichzeitig blieben sie auf dem Laufenden. Rund um die digitale Transformation stellten sich im In- und im Ausland dieselben Herausforderungen.

Neue Aufgabe

Die Wettbewerbskommission hat zudem eine neue Aufgabe erhalten. Grund sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen gegen die Hochpreisinsel Schweiz – der indirekte Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative. Die Weko will bei der Umsetzung eine führende Rolle einnehmen und Leitentscheide erwirken, wie sie schreibt.

Neu steht im Kartellgesetz das Konzept der relativen Marktmacht von Unternehmen. Mit einem Merkblatt und einem Meldeformular will die Weko es betroffenen Unternehmen erleichtern, eine Anzeige zu machen. Verstösse gegen relative Marktmacht werden nicht gebüsst, die Weko kann ihnen jedoch Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegen.

Ein Missbrauch kann bestehen, wenn etwa ein relativ marktmächtiges Unternehmen einer Produzentin grundlos die Lieferung von Bauteilen verweigert, auf die diese angewiesen ist. Oder ein relativ marktmächtiges Unternehmen hindert andere Unternehmen, im In- und Ausland angebotene Waren zu ausländischen Konditionen zu beziehen.

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