Bundesrat lockert Arbeitszeiterfassung Ab dem neuen Jahr ist die Arbeitszeiterfassung nicht mehr flächendeckend obligatorisch. Der Bundesrat hat mit der „Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz“ erwirkt, dass der Chef oder die Chefin eines Unternehmens künftig, unter bestimmten Bedingungen, nicht mehr an die detaillierte Erfassung der Arbeitszeiten seiner Arbeitskräfte gebunden ist.
Ab dem neuen Jahr ist die Arbeitszeiterfassung nicht mehr flächendeckend obligatorisch. Der Bundesrat hat mit der „Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz“ erwirkt, dass der Chef oder die Chefin eines Unternehmens künftig, unter bestimmten Bedingungen, nicht mehr an die detaillierte Erfassung der Arbeitszeiten seiner Arbeitskräfte gebunden ist.
Die Arbeitswelt habe in der jungen Vergangenheit starke Änderungen erfahren, so die Begründung für die Modifikationen aus dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Durch die aufgekommene zeitliche und örtliche Flexibilisierung sei es nicht mehr in jedem Fall sinnvoll, die Arbeitszeit aller Mitarbeiter detailgerecht zu protokollieren.
Die neuen Regelungen, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten werden, beziehen sich auf zwei Arbeitnehmergruppen. Einerseits sind Beschäftigte mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120’000 (inklusive Boni) und einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sowie einer grossen Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit betroffen. Diese können mit der implementierten Änderung fortan gänzlich von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit werden. Allerdings ist dafür in jedem Fall die schriftliche Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmenden erforderlich.
Für Arbeitnehmende mit einer grossen Arbeitszeitautonomie sieht eine neue Bestimmung vor, dass diese künftig nur noch die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit erfassen müssen. Bei Sonntags- oder Nachtarbeit bleibt die Notwendigkeit zur Erfassung der genauen Arbeitszeiten jedoch weiterhin aufrecht erhalten.
In diesem zweiten Fall muss eine kollektive Vereinbarung zwischen dem Chef und der (internen oder externen) Arbeitnehmervertretung getroffen werden, ein GAV ist nicht nötig. Gibt es keine Arbeitnehmervertretung, so muss die Mehrheit der Mitarbeitenden der Regelung zustimmen. Bei KMU mit weniger als 50 Beschäftigten benötigt der Arbeitgeber lediglich die individuelle Zustimmung der betroffenen Arbeitskräfte, um die Änderung innerhalb des Betriebs einzuführen.
Quelle: SECO KMU-Portal (2015). Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung. Abgerufen von: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/aktuell/news/2015/neue-verordnung-zur-arbeitszeiterfassung.html