Die Corona-Massnahmen gelten nicht mehr: Was bedeutet das für die Rückkehr an den Arbeitsplatz? Durch den Wegfall der besonderen Lage ist Corona nur noch ein Virus wie viele andere. Das hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Durch den Wegfall der besonderen Lage ist Corona nur noch ein Virus wie viele andere. Das hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. Wir klären die wichtigsten Fragen.

 

Leere Büroräume im Roche-Turm. Wie werden Arbeitgeber in Zukunft mit Home-Office umgehen? (Bild: Simon Tanner / NZZ)

Die Pandemie ist vorbei – zumindest auf dem Papier. Am Freitag, dem 1. April, endet in der Schweiz die besondere Lage. Damit kehrt auch am Arbeitsplatz so etwas wie Normalität ein. Mit der Aufhebung der noch bestehenden Schutzmassnahmen wie Hygienevorschriften und Isolationspflicht geht die Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeiter wieder vollständig auf den Arbeitgeber über.

In Anbetracht der hohen Fallzahlen bleibt die Unsicherheit gross: Muss man als Mitarbeiter trotz Corona-Erkrankung ins Büro? Was ist mit besonders vulnerablen Personen? Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.

Können Arbeitgeber von sich aus Schutzmassnahmen aufrechterhalten?

Verpflichtet sind sie dazu nicht. Die Hygienemassnahmen, die Arbeitgeber in den vergangenen zwei Jahren zum Schutz vor Infektionen getroffen haben, wurden durch die Covid-19-Verordnung vorgeschrieben. Mit dem Wegfall der besonderen Lage gilt diese nicht mehr.

Was weiterhin gilt, sind allerdings die Bestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes. Durch sie waren Arbeitgeber bereits vor der Pandemie verpflichtet, notwendige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu treffen. Diese hat der Arbeitgeber laut Gesetz zur Mitwirkung heranzuziehen. Die Belegschaft hat also eine Art Mitspracherecht, wenn es um den Gesundheitsschutz geht.

Gleichzeitig sind die Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeit­ge­ber in der Durchführung der Vorschriften zu unterstützen. In Unternehmen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen werden Schutzmassnahmen wohl weiterhin aufrechterhalten, um vulnerable Personen zu schützen.

Der Arbeitgeberverband appelliert in einer Stellungnahme an die Eigenverantwortung der Unternehmer. Die Fürsorgepflicht setze den gesetzlichen Rahmen, um die Gesundheit der Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Dazu könne es je nach betrieblicher Situation sinnvoll sein, die Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz weiterhin anzuwenden.

Was passiert bei einem positiven Testergebnis?

Ein positiver Corona-Test muss dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden. Auch die Isolationspflicht besteht nicht mehr. Prinzipiell sollen Mitarbeiter nach einem positiven Test normal zur Arbeit gehen, nur wer sich krank fühlt, bleibt zu Hause. Wer Covid-Symptome habe, gehöre nicht an den Arbeitsplatz, sagte allerdings Patrick Mathys, Leiter der Sektion Krisenbewältigung des BAG, beim Point de Presse letzte Woche. Er appellierte dabei aber an die Eigenverantwortung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Muss ich zur Arbeit, wenn ich mich unwohl fühle?

Grundsätzlich gilt ab 1.April dasselbe Regime wie vor Corona: Wer nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss arbeitsunfähig sein. Ein kratziger Hals oder ein Schnupfen genügt dazu nicht. Eigenverantwortung bedeutet im Fall von leichten Symptomen also, sich an Hygienemassnahmen zu halten und eine Maske zu tragen. Falls es die Arbeit zulässt, sollte im Home-Office gearbeitet werden. Arbeitgeber sollten hierzu klare Weisungen erlassen. Es dürfte kaum in ihrem Interesse sein, wenn sich gleich das ganze Grossraumbüro ansteckt.

Kann ich darauf bestehen, im Home-Office zu arbeiten?

Ein Anrecht darauf gibt es, wie auch zu Zeiten vor der Pandemie, nicht. Ausnahmen sollten aber möglich sein, vor allem für vulnerable Personen. Denn hier gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umso mehr. Gefährdete Arbeitnehmer waren in den vergangenen beiden Jahren durch die Covid-19-Verordnung besonders geschützt und sollten ihre Arbeit im Home-Office erledigen können. War dies nicht möglich, so waren Arbeitgeber dazu angehalten, ihnen bei gleichem Lohn eine Ersatzarbeit zuzuweisen, die von zu Hause aus erledigt werden konnte.

Dies ist nun nicht mehr der Fall. Falls Home-Office möglich ist, sollte der Arbeitgeber allerdings bei vulnerablen Personen, die beispielsweise zurück ins Grossraumbüro müssen, einlenken oder für den Mitarbeiter besondere Schutzmassnahmen wie einen getrennten Arbeitsbereich vorsehen, sagt Michèle Stutz, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht und Partnerin bei der Anwaltskanzlei MME. Sie empfiehlt gefährdeten Mitarbeitern, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Brauche ich ein Arztzeugnis, wenn ich Corona habe?

Da Corona ab dem 1. April behandelt wird wie jede andere Krankheit, ist zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis nötig.

Der Arbeitgeberverband empfiehlt seinen Mitgliedern aber, bei der Einforderung von Arztzeugnissen Kulanz walten zu lassen. Als unbürokratische Lösung schlägt er ein positives Testresultat vor. Allerdings sollten Arbeitgeber die Regeln beachten, die sie mit der Krankentaggeldversicherung vereinbart haben. Beim Krankengeld stellt das Arztzeugnis meist die Grundlage für die Zahlungen dar.

Gibt es einen Leitfaden für Arbeitgeber?

Es gibt nicht den einen Leitfaden, wohl aber Empfehlungen für einen reibungslosen Übergang. Der Wunsch, weiterhin von zu Hause aus arbeiten zu können, ist bei den Angestellten weit verbreitet. Bei vielen Firmen dürfte sich das Hybridmodell durchsetzen – beispielsweise drei Tage pro Woche Büropräsenz und zwei Arbeitstage im Home-Office. Bei einigen Firmen, wie beispielsweise der Versicherung Helvetia, können Angestellte mehr oder weniger frei wählen, von wo aus sie arbeiten – in Abstimmung mit dem Team und den Bedürfnissen ihrer Kunden.

Personalberater empfehlen Arbeitgebern, Fern- und Büroarbeit flexibel zu handhaben und die internen Verfahren und Verhaltensweisen klar zu kommunizieren: Dazu gehören laut Fabian Büsser, Leiter des Page-Group-Büros in Zürich, beispielsweise klare Regeln für die Reinigung von Räumen nach Besprechungen, Desinfektionssets in Grossraumbüros oder die Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer von Sitzungen. Ausserdem sollten Mitarbeitern mehrere Kanäle für die offizielle Kommunikation offenstehen. Auf diese Weise fühlten sie sich nicht unter Druck gesetzt, persönlich an Sitzungen teilzunehmen.

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