Nationalratskommission will Rechte von Mietenden einschränken Mietende sollen künftig höhere Hürden erhalten, um sich gegen Anfangsmietzinse zu wehren. Die zuständige Nationalratskommission hat zwei entsprechende Vorlagen verabschiedet. Diese dürften im Parlament eine neue Debatte über das Mietrecht auslösen.
Mietende sollen künftig höhere Hürden erhalten, um sich gegen Anfangsmietzinse zu wehren. Die zuständige Nationalratskommission hat zwei entsprechende Vorlagen verabschiedet. Diese dürften im Parlament eine neue Debatte über das Mietrecht auslösen.
Konkret sollen Anfangsmietzinse nur noch angefochten werden können, wenn eine persönliche oder familiäre Notlage besteht – dies zusätzlich zur Mangellage auf dem Wohnungsmarkt oder zur «erheblichen Erhöhung» gegenüber dem früheren Mietzins. Ausserdem sollen für die Festlegung der orts- und quartierüblichen Mietzinse nur noch drei – und nicht mehr wie bis anhin fünf – ähnliche Vergleichsobjekte vorgelegt werden müssen.
Nach Analyse der Vernehmlassungsergebnisse kam die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zum Schluss, dass weiterhin grosser Handlungsbedarf bei der Mietzinsgestaltung bestehe, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Mit 16 zu 6 respektive 16 zu 8 Stimmen bei je einer Enthaltung verabschiedete die Kommission zwei separate Vorlagen, über die als Nächstes der Nationalrat entscheiden wird.
Die momentane Rechtslage führe zu bedeutender Rechtsunsicherheit und begünstige langwierige Verfahren mit hohem administrativem Aufwand für die Streitparteien und Schlichtungsbehörden. Dem Anliegen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zur Revision des Mietrechts solle deshalb entsprochen werden. Eingereicht hatte die parlamentarischen Initiativen der ehemalige Zürcher SVP-Nationalrat Hans Egloff.
Beschwerderecht einschränken
Nach Ansicht des Hauseigentümerverbands (HEV) würde die Umsetzung der Anpassungen bei der Orts- und Quartierüblichkeit dazu führen, dass bei Streitigkeiten die Zulässigkeit eines Mietzinses vereinfacht überprüft werden könnte und zulässige oder überhöhte Mietzinsen transparenter gemacht würden. Die Beweispflicht liege je nach Konstellation bei der Mietenden- oder der Vermietendenseite. Es diene daher beiden Parteien, wenn der Nachweis der Vergleichsmietzinse vereinfacht werde.
Ausserdem werde mit der Vorlage klargestellt, in welchen Fällen ein Anfangsmietzins im Nachhinein kostenlos angefochten werden könnte – und zwar dann, wenn Leute unter Druck stehen, einen Mietvertrag zu unterschreiben, weil sie keine andere zumutbare Wohnung finden. Damit liessen sich effektive Missbräuche verhindern. So würden all jene nicht mehr geschützt, welche ohne Not das kostenlose staatliche Verfahren ausnutzen wollten.
Die Mehrheit der RK-N unterstützt diese Argumentation. Das Beschwerderecht gegen mutmasslich missbräuchliche Mietzinse müsse eingeschränkt werden.
Widerstand angekündigt
Eine Minderheit der Kommission beantragt dem Nationalrat dagegen, auf die beiden Vorlagen nicht einzutreten und die parlamentarischen Initiativen gemäss den in die Vernehmlassung gegebenen Varianten umzusetzen, die den Interessen sowohl der Mietenden als auch der Vermietenden Rechnung tragen.
Voraussichtlich in der Frühjahrssession 2025 wird sich die grosse Kammer mit den Vorlagen beschaffen. Der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) hat bereits Widerstand gegen die Vorschläge angekündigt. Er bezeichnete die Vorlagen kürzlich als «Teil eines perfiden Plans der Immobilien-Lobby», um Kündigungen zu erleichtern und dann die Mieten noch stärker zu erhöhen.
Mit der Mietrechtsrevision würde es für Mieterinnen und Mieter massiv schwieriger, sich bei Mietbeginn gegen ungerechtfertigte Mietzinserhöhungen zu wehren. Mit der «fatalen Vereinfachung bei der Orts- und Quartierüblichkeit zugunsten der Vermieterschaft» könnten Vermieterinnen und Vermieter zudem künftig die teuersten Wohnungen auf dem Markt als Vergleichswohnungen auswählen.
Bereits im November wird sich das Schweizer Stimmvolk über zwei eingereichte Referenden gegen Gesetzesanpassungen zur Aufweichung des Kündigungsschutzes bei der Untermiete und beim Eigenbedarf äussern.